Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen
(Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
- Amtliche Abkürzung
- TIntG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 24
Vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Präambel
In der Tradition Nordrhein-Westfalens als vielfältiges und weltoffenes Einwanderungsland,
auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen,
in Achtung vor der Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen, unabhängig von Herkunft, Sprache, Geschlecht, Alter, Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung, sexueller und geschlechtlicher Identität, sozialer Lage oder einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung,
wird bekräftigt, dass
- 1.
die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Gesetze die Grundlage für ein gedeihliches, chancengerechtes, respekt- und friedvolles Zusammenleben aller Menschen in ihrer Vielfalt bilden,
- 2.
jeglichen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Abstammung, Herkunft, Religion, sexueller und geschlechtlicher Identität oder Behinderung wie zum Beispiel Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus und antimuslimischem Rassismus entschieden entgegenzutreten ist und Betroffene von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit gegen Diskriminierung zu stärken sind,
- 3.
zur Stärkung des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Förderung einer chancen- und teilhabegerechten Gesellschaft das Zusammenwirken des Landes, der Kommunen, der gemeinnützigen Verbände und Organisationen, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur und der Zivilgesellschaft zu unterstützen ist und
- 4.
Integration ein dynamischer, langfristiger und anhaltender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens und Zusammenwirkens aller im Land lebenden Menschen ist.
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Präambel | |
Teil 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Teilhabe- und Integrationsverständnis | 1 |
Teilhabe- und Integrationsgrundsätze | 2 |
Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze | 3 |
Menschen mit Einwanderungsgeschichte | 4 |
Teil 2 | |
Aufgaben des Landes | |
Teilhabe in Gremien | 5 |
Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung | 6 |
Antidiskriminierung | 7 |
Kommunale Integrationszentren | 8 |
Förderung Kommunales Integrationsmanagement | 9 |
Integration durch Bildung | 10 |
Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit | 11 |
Integrationsmaßnahmen freier Träger | 12 |
Vertretung auf Landesebene | 13 |
Teil 3 | |
Aufnahme besonderer Einwanderergruppen | |
Personenkreis | 14 |
Aufgaben und Ziele | 15 |
Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht | 16 |
Integrationspauschalen | 17 |
Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019 | 18 |
Teil 4 | |
Schlussvorschriften | |
Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik | 19 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation | 20 |