§ 11 TIntG - Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
- Amtliche Abkürzung
- TIntG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Die Teilhabe am Arbeitsmarkt ist wesentlich für eine gelingende Integration. Das Land fördert daher alle Bestrebungen und Maßnahmen, die zu einer optimalen Nutzung der gesetzlichen, auf die berufliche Integration der Menschen mit Einwanderungsgeschichte abzielenden Instrumente der entsprechenden Gesetze auf Bundesund Landesebene, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, beitragen. Die interkulturelle Öffnung des Arbeitsmarktes ist zu unterstützen.
(2) Das Land setzt sich mit den Akteuren der Arbeitsmarktförderung, der Berufsbildung und unter Nutzung der regionalen Arbeitsansätze zur Integration in Beruf und Arbeit dafür ein, die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen mit Einwanderungsgeschichte potenzialorientiert und geschlechterdifferenziert zu stärken. Sprachkenntnisse sind eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Teilhabe an Qualifizierung, Ausbildung und Arbeit. Das Erlernen der deutschen Sprache ist dabei von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert, ebenso wie die Ermittlung und Anerkennung informeller und non-formaler Kompetenzen wie Mehrsprachigkeit. Im Zuständigkeitsbereich des Landes liegende Strukturen und Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen Bildungs- und Berufsabschlüssen sind zu fördern und zu verbessern.
(3) In den durch das Land geregelten ausbildungs- und beschäftigungsfördernden Gremien wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Beachtung und die Umsetzung der Regelungen zu Teilhabe und Integration nach den §§ 1 bis 3 gelegt. Dabei ist eine angemessene Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte sicherzustellen.
(4) Das Land arbeitet mit den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit, den Kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen, um durch ein übergreifendes Konzept für Nordrhein-Westfalen individuelle Teilhabe- und Integrationsprozesse durch Erwerb der deutschen Sprache und Bildung neben der Ausübung der Berufstätigkeit zu befördern.