§ 6 TIntG - Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
- Amtliche Abkürzung
- TIntG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Die Landesverwaltung wird zur Stärkung ihrer Handlungsfähigkeit interkulturell weiter geöffnet. Dies umfasst insbesondere die Etablierung einer verbesserten Verwaltungsstruktur, Verwaltungskultur und Organisationsentwicklung, die die Vielfalt in der Gesellschaft berücksichtigen.
(2) Das Land fördert im Rahmen der Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildung den Erwerb und Zuwachs interkultureller Kompetenz nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 6.
(3) Im Rahmen der interkulturellen Öffnung wird die Erhöhung des Anteils der Menschen mit Einwanderungsgeschichte im öffentlichen Dienst des Landes angestrebt. Langfristig soll sich die Vielfalt der Gesellschaft Nordrhein-Westfalens in der Verwaltung widerspiegeln.
(4) Das Land wirbt bei außerhalb der Landesverwaltung stehenden Institutionen für die Verwirklichung der interkulturellen Öffnung.
(5) Die von den Bezirksregierungen bestellten Integrationsbeauftragten unterstützen diese dabei, integrationsfördernde Aspekte im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen, und wirken bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Integration sowie solchen, die Auswirkungen auf Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben oder haben können, mit.
(6) Die Förderung der interkulturellen Kompetenz soll in staatlichen, soweit sie dem Landesrecht unterliegen, und in landesgeförderten Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildungsangeboten aufgenommen und ausgebaut werden.