§ 9 TIntG - Förderung Kommunales Integrationsmanagement
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
- Amtliche Abkürzung
- TIntG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Das Land fördert auf Basis des nordrhein-westfälischen Zuwendungsrechts zur strukturellen Stärkung und Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung das Instrument des Kommunalen Integrationsmanagements. Dieses umfasst effektive Strukturen der Zusammenarbeit aller auf kommunaler Ebene vorhandenen Ämter, Behörden und Träger, die Dienstleistungen zur Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte erbringen, sowie individuelle und lebenslagenbezogene Beratungsangebote, insbesondere für geflüchtete, geduldete und andere neu eingewanderte Menschen. Zielsetzung ist die Unterstützung einer integrierten und rechtskreisübergreifenden kommunalen Steuerung der örtlichen Einwanderungs- und Integrationsprozesse unter Berücksichtigung des Teilhabe- und Integrationsverständnisses nach § 1. Die Landesförderung richtet sich an die Kreise und kreisfreien Städte, die ein Kommunales Integrationszentrum nach § 8 eingerichtet haben.
(2) Im Rahmen der Förderung ist die Einbeziehung der kreisangehörigen Gemeinden besonders zu berücksichtigen und festzulegen, wie die Kreise zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage eines gemeinsamen Integrationskonzepts mit ihren kreisangehörigen Gemeinden Zusammenwirken. Eine Weitergabe von Mitteln durch die Kreise an ausgewählte kreisangehörige Gemeinden ist entsprechend den Fördergrundsätzen möglich.
(3) Auf anderen Rechtsvorschriften beruhende Leistungen werden durch die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
(4) Die Verwendung der Landesförderung nach den Absätzen 1 und 2 für Vorhaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig.