Anlage 2 LStrG - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(zu § 5a Abs. 2 Satz 1)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit § 3e Abs. 1 UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1 Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1
Größe des Vorhabens,

1.2
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3
Abfallerzeugung,

1.4
Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2 Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes einschließlich geschützter Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 28 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG (Qualitätskriterien),

2.3
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

2.3.2
Naturschutzgebiete gemäß § 17 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete nach § 24 LNatSchG,

2.3.3
Naturparks gemäß § 21 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturparks nach § 24 LNatSchG,

2.3.4
Biosphärenreservate (§ 25 des BNatSchG) und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 20 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach § 24 LNatSchG,

2.3.5
geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 23 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsbestandteile nach § 24 LNatSchG,

2.3.6
Naturdenkmale gemäß § 22 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturdenkmale nach § 24 LNatSchG,

2.3.7
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 13 des Landeswassergesetzes (LWG), Heilquellenschutzgebiete gemäß § 18 LWG, Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 WHG in Verbindung mit § 88 LWG sowie Gewässerrandstreifen gemäß § 15a LWG,

2.3.8
geschützte Waldgebiete nach den §§ 17, 18 und 19 des Landeswaldgesetzes,

2.3.9
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.10
historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften, unter Schutz gestellte Kulturdenkmäler gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes (DSchPflG), Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 22 DSchPflG sowie in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Kulturdenkmäler gemäß § 3 DSchPflG.

3 Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1
dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.