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§ 8 DSchG - Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Geschützte Kulturdenkmäler sind:

  1. 1.

    die unbeweglichen Kulturdenkmäler und

  2. 2.

    die durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmäler.

(2) Bewegliche Kulturdenkmäler werden nur unter Schutz gestellt, wenn

  1. 1.

    sie von besonderer Bedeutung sind oder

  2. 2.

    der Eigentümer die Unterschutzstellung anregt.

Kulturdenkmäler, die sich in staatlichen oder anderen von der obersten Denkmalschutzbehörde bezeichneten Sammlungen oder in öffentlichen Archiven befinden, werden nicht unter Schutz gestellt.

(3) Soweit es zur Klarstellung erforderlich ist, soll die Eigenschaft als unbewegliches Kulturdenkmal

  1. 1.

    bei Denkmalzonen durch Rechtsverordnung und

  2. 2.

    im Übrigen durch Verwaltungsakt

festgestellt werden.

(4) Über die Unterschutzstellung nach Absatz 1 Nr. 2 und die Feststellung nach Absatz 3 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Denkmalfachbehörde; die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen oder deren Antrag ablehnen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.

(5) Vor der Feststellung nach Absatz 3 sind der Eigentümer und die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, zu hören; im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 geschieht dies gemäß § 9.

(6) Der Verwaltungsakt, durch den die Unterschutzstellung nach Absatz 1 Nr. 2 oder die Feststellung nach Absatz 3 Nr. 2 verfügt wird, ist dem Eigentümer des Kulturdenkmals bekannt zu geben. Ist die Ermittlung des Eigentümers nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist der Verwaltungsakt öffentlich bekannt zu machen.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Aufhebung der betreffenden Entscheidungen.