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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 18 LWG - Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Ist nach § 19 Abs. 1 WHG durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 19 Abs. 2 WHG durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.