Anlage 2 LStrG - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(zu § 5a Abs. 2 Satz 1)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit § 3e Abs. 1 UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1 Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1
Größe des Vorhabens,

1.2
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3
Abfallerzeugung,

1.4
Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2 Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

2.3
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283 BS 791-1),

2.3.2
Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete nach § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG,

2.3.3
Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG,

2.3.4
Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke nach den §§ 25 bis 27 BNatSchG,

2.3.5
Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturdenkmale nach § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG,

2.3.6
geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 14 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter geschützter Landschaftsbestandteile nach § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG,

2.3.7
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 15 LNatSchG sowie geschützte Waldgebiete nach den §§ 17, 18 und 19 des Landeswaldgesetzes,

2.3.8
Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 1 bis 3 WHG in Verbindung mit § 83 LWG sowie Gewässerrandstreifen nach § 33 LWG,

2.3.9
Gebiete, in denen die in den Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.10
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.11
in der Denkmalliste (§ 10 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG -) oder in amtlichen Karten verzeichnete unbewegliche Kulturdenkmäler (§ 4 Abs. 1 DSchG), Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 22 DSchG sowie sonstige Gebiete, die von der zuständigen Denkmalschutzbehörde (§ 24 DSchG) als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3 Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1
dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.