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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 13 LWG - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Für die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten werden die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

(2) Bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer hat die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsmöglichkeiten. Bei der Zulassung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.