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§ 4 DSchG - Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

  1. 1.
    ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,
  2. 2.
    Denkmalzonen (§ 5).

Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke, Freiflächen und Nebenanlagen sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden. Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.

(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

  1. 1.
    bewegliche Einzelgegenstände,
  2. 2.
    Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.