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§ 34 RDG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz (RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-22

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 erfüllen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Qualifikationsanforderungen nach § 15 Absatz 2 und 4.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Aufgaben der Rettungsleitstelle eingesetzten Personen müssen die Qualifikationsanforderungen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 binnen drei Jahren erfüllen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist und die Rettungsdienstträger die vergleichbare zusätzliche Qualifikation gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 festgelegt haben. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung gemäß § 2 Absatz 7, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gelten als Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Leitstellenausbildung gleichwertig qualifiziert, wenn sie binnen drei Jahren nach Beginn einer Rettungsleitstellentätigkeit die Qualifikation gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 erwerben.

(3) Bis zur Festlegung der Standorte der Luftrettung (§ 19 Absatz 1) gelten die Betreiberinnen und Betreiber der bestehenden Luftrettungsstandorte in Niebüll und Rendsburg als beauftragt (§ 5 Absatz 4 und § 19 Absatz 4); das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann nähere Regelungen durch Verwaltungsakt treffen. Solange die Bundesrepublik Deutschland dem Land Schleswig-Holstein einen RTH für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Verfügung stellt, der in der Luftrettung eingesetzt wird, ist insoweit der Kreis Ostholstein Luftrettungsträger und gilt der Luftrettungsstandort Siblin als festgelegt. Die bestehenden Vereinbarungen über Benutzungsentgelte für Leistungen der Luftrettung gelten als Vereinbarungen nach § 7 Absatz 1 und § 19 Absatz 4 Nummer 2 fort. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet für den Übergangszeitraum nach Satz 5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber der Luftrettungsstandorte Niebüll und Rendsburg gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Festlegung der Luftrettungsstandorte gemäß § 19 Absatz 1 bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als beauftragt.

(4) Unternehmerinnen und Unternehmer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Genehmigung nach § 10 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), sind, dürfen vorbehaltlich der Zustimmung der gemäß § 23 Absatz 1 zuständigen Genehmigungsbehörde bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 10 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 von dieser Genehmigung unabhängig von deren ursprünglicher Geltungsdauer bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch machen.

(5) Die Anforderungen nach § 4 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 12, soweit sie VEF, ITW, RTW für die Beförderung von adipösen Personen und andere Fahrzeuge für Aufgaben nach § 4 Absatz 3 sowie KTW Typ A 2 mit zusätzlicher Ausstattung betreffen, § 14 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 4 und 5, § 17 Absatz 6 und 8, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, soweit es um standardisierte Planungen geht, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erfüllen.