§ 8 FeiertG LSA - Zuständigkeiten und Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- FeiertG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1136.1
(1) Für die Aufgaben nach § 7 sind die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Fachaufsicht führen
- 1.über die Verwaltungsgemeinschaften und die kreisangehörigen Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern, - 2.über die Landkreise und kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern, - 3.über das Landesverwaltungsamt:
das Ministerium des Innern.