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  • ab 13.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 6 FeiertG LSA - Freistellung an religiösen Feiertagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Amtliche Abkürzung
FeiertG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1136.1

(1) An den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses ist den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft auf Antrag unbezahlt Freistellung zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(2) Um die religiösen Feiertage ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu begehen, erhalten Schüler auf Antrag Freistellung vom Unterricht.