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§ 8 FeiertG LSAOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
FeiertG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1136.1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 2 öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt, die die äußere Ruhe stören,
  2. 2.
    entgegen §§ 4 oder 5 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 DM geahndet werden.