§ 8 FeiertG LSAOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- FeiertG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1136.1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen § 3 Abs. 2 öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt, die die äußere Ruhe stören,
- 2.entgegen §§ 4 oder 5 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 DM geahndet werden.