§ 9 FeiertG LSA - Ausnahmen für Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- FeiertG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1136.1
(1) Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, die die regionale Identität oder den Fremdenverkehr zu fördern geeignet sind, können einmal im Monat auf einen Sonntag oder auf die Feiertage 1. Mai und 3. Oktober festgesetzt werden. Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können zusätzlich auf alle Adventssonntage festgesetzt werden.
(2) Spezialmärkte, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, sowie Jahrmärkte nach § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung können viermal im Jahr auf einen Sonntag festgesetzt werden.
(3) Volksfeste, Messen und Ausstellungen nach den §§ 60b, 64 und 65 der Gewerbeordnung können auf einen Sonntag festgesetzt werden, Volksfeste auch auf den 1. Mai und auf den 3. Oktober.
(4) Die Einschränkungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den Absätzen 1 und 3 Abweichendes ergibt. § 7 findet entsprechende Anwendung. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt durch die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde im Benehmen mit der nach § 8 Abs. 1 zuständigen Behörde. Bei entsprechender Anwendung des § 7 ist an Stelle des Benehmens das Einvernehmen erforderlich.