§ 10 LHG 2019/2020 - Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen, Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsgesetz 2019/2020 (LHG 2019/2020)
- Amtliche Abkürzung
- LHG 2019/2020
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-38
(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(2) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Titeln 231 01, 232 01 und 233 01 sowie bis zur Höhe der Minderausgaben bei den Titeln der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Regelungen gelten auch für entsprechende Titel in Titelgruppen.
(3) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den Gruppen 432 und 446 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Versorgungszuschlägen an das Land nach Gruppe 281 geleistet werden.
(4) Zur Absicherung der Zahlungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz, zur Vermeidung von Nettokreditaufnahme und zur Schuldentilgung kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium aus Mehreinnahmen oder Minderausgaben eine Haushaltssicherungsrücklage bilden. Eine Rücklagenzuführung nach Satz 1 ist ab dem Haushaltsjahr 2020 nur zulässig, soweit keine strukturelle Nettokreditaufnahme erforderlich ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Mittel aus der Rücklage entnehmen soweit
- 1.
die Finanzreserve nach § 5 a LFAG im entsprechenden Haushaltsjahr sinkt,
- 2.
dies zur Reduzierung oder Vermeidung von Nettokreditaufnahme dient oder
- 3.
Schulden getilgt werden.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Bewältigung ihrer Folgen notwendigen Ausgabetitel als Leertitel zu schaffen. Diese gelten als planmäßig.