§ 199 TKG - Bereitstellung von Informationen
Bibliographie
- Titel
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Amtliche Abkürzung
- TKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-17
(1) 1Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden stellen der Kommission auf deren begründeten Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wahrzunehmen. 2Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Behörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.
(2) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden können ihnen übermittelte Informationen dem GEREK und Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist, damit das GEREK seine oder diese Behörden ihre Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen kann oder können.
(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 2 stellen die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden eine vertrauliche Behandlung aller übermittelten Informationen sicher, die nach den Vorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden.
(4) 1Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden kennzeichnen im Rahmen der Bereitstellung von Informationen an die Kommission, an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an das GEREK vertrauliche Informationen. 2Sie können bei der Kommission beantragen, dass die Informationen, die sie der Kommission bereitstellen, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zur Verfügung gestellt werden. 3Der Antrag ist zu begründen.