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  • ab 01.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 193 TKG - Veröffentlichung von Weisungen

Bibliographie

Titel
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Amtliche Abkürzung
TKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-17

1Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.