§ 115 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Beschäftigung aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich nach § 111 für die Kalenderwoche, in der die Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte des um die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten verminderten Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Nettoarbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt 30 Deutsche Mark übersteigt. 2Das Nettoarbeitsentgelt wird voll berücksichtigt, soweit es zusammen mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeitslosengeld 80 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts übersteigt. 3Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 bleiben außer Betracht.

(2) Für selbständige Tätigkeiten gilt Absatz 1 entsprechend.