§ 115 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Einkommen, das der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird auf das Arbeitslosengeld, das sich nach den §§ 111 bis 114 ergibt, zur Hälfte angerechnet, soweit das Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten fünfzehn Deutsche Mark wöchentlich übersteigt.