§ 115 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Einkommen, das der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird auf das Arbeitslosengeld, das sich nach der auf Grund des § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung ergibt, zur Hälfte angerechnet, soweit das Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten fünfzehn Deutsche Mark wöchentlich übersteigt. 2Das um die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten verminderte Einkommen wird auf das Arbeitslosengeld voll angerechnet, soweit es zusammen mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeitslosengeld 80 vom Hundert des für den Leistungssatz nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts übersteigt.