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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 51 RDG - Datenverarbeitung bei der Einbindung von Helfer-vor-Ort-Systemen und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Für die Datenverarbeitung bei der Einbindung von Helfer-vor-Ort-Systemen im Sinne von § 23 und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern im Sinne des § 24 gilt § 50 entsprechend.