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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 13 RDG - Integrierte Leitstelle, Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Die Integrierten Leitstellen arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Integrierten Leitstellen, den besonderen und den mit überregionalen oder speziellen Aufgaben beauftragten bestehenden Integrierten Leitstellen nach § 11 Absatz 8, den Feuerwehren, den Leistungserbringern und den im Bevölkerungsschutz tätigen Hilfsorganisationen, der Polizei, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den Krankenhäusern, der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, den Katastrophenschutzbehörden, den Einrichtungen des Digitalfunks BOS, den weiteren Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen in der Notfall- und Akutversorgung tätigen Stellen und Kräften zusammen. Die Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg sollte auch mittels einer wechselseitigen digitalen Fallübergabe auf Basis eines abgestimmten Ersteinschätzungsverfahrens erfolgen.