§ 16 BhVO - Selbstbehalt
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-17
(1) Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 6 Absatz 2), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
Stufe | Besoldungsgruppen | Betrag |
---|---|---|
1 | A 10 bis A 11 | 140,00 € |
2 | A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1 | 200,00 € |
3 | A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3 | 320,00 € |
4 | B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 | 440,00 € |
5 | Höhere Besoldungsgruppen | 560,00 €. |
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Die Selbstbehalte dürfen 1 % des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich für Hinterbliebene auf 40 %, für Waisen auf 10 %.
(3) Sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 1 vorhanden, verringert sich der Selbstbehalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um jeweils 25,00 €.
(4) Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 €. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für Waisen.
(5) Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 12a bis 12d), Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind, sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen (§ 14) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Im Falle des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird kein Selbstbehalt einbehalten.
(6) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder bei Versetzung von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung im Laufe des Kalenderjahres ist der Tag, zu dem die Ernennung oder Versetzung erfolgt ist, maßgebend; bei anderen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geregelte Selbstbehalte und sonstige Abzugsbeträge bleiben unberücksichtigt.