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Anlage 4 BhVO - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-1-17

(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 BhVO)

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Lfd. Nr.LeistungsbeschreibungHöchstbetrag in €
Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)als Einzelinhalation11,60
b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80
c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Radon-Inhalation
a)im Stollen14,90
b)mittels Hauben18,20
Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans16,50
3.1Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person63,50
4Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten27,80
4.1Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) bei ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung(Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung27,80
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten44,20
5.1Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) bei nach Abschluss der Hirnreife erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung44,20
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten55,20
6.1Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) bei angeborener oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung55,20
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 12,50
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 15,60
9Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten 83,50
10Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten31,80
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten22,70
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten15,60
11Manuelle Therapie, Richtwert 25 Minuten33,40
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten19,20
13Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten12,90
b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten8,00
14Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten31,80
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten22,70
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten15,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr52,40
17Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten8,80
Massagen
18Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten20,30
b)Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten24,40
19Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a)Teilbehandlung, 30 Minuten33,80
b)Großbehandlung, 45 Minuten50,60
c)Ganzbehandlung, 60 Minuten67,50
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig21,50
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten31,70
Palliativ Care
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten66,00
Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe13,60
23Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60
b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa)Teilpackung36,20
bb)Großpackung47,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,70
25Kaltpackung (Teilpackung)
a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20
b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
26Heublumensack, Peloidkompresse12,10
27Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz6,10
28Trockenpackung4,10
29a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40
30a)an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe16,20
b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,40
31Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad12,10
b)Vollbad17,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,10
33Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad43,30
b)Vollbad52,70
34Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad37,90
b)Vollbad43,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad - einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,30
36Medizinisches Bad mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad8,80
b)Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60
c)Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,10
37Gashaltiges Bad
a)gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,10
b)gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe30,20
c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70
d)Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 36 Buchstabe a bis c und Nummer 37 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge-um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
Kälte- und Wärmebehandlung
39Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen12,90
40Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten7,50
41Ultraschall-Wärmetherapie13,80
Elektrotherapie
42Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen8,20
43Elektrostimulation bei Lähmungen17,60
44Iontophorese8,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)14,90
46Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,00
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie)
47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig.111,20
47.1Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb des Behandlungsfalls beihilfefähig.55,60
47.2Bericht an die verordnende Person6,20
47.3Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person111,20
48Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen
a)Richtwert: 30 Minuten49,40
b)Richtwert: 45 Minuten68,00
c)Richtwert: 60 Minuten86,50
d)Richtwert: 90 Minuten1103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
49Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten61,20
b)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten34,60
c)Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten111,20
d)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten56,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
50Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall41,80
51Einzelbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten45,20
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten60,90
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten76,20
d)bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten2128,20
e)als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall2
aa)bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa)bei motorisch-funktionellen Störungen40,70
bbb)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen54,40
bb)bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen67,70
f)als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfelds, einmal pro Behandlungsfall
aa) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 120 Minuten135,60
bb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 120 Minuten182,60
cc) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 120 Minuten152,40
51.1Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert 30 Minuten35,90
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert 45 Minuten48,70
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert 60 Minuten60,30
52Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer16,50
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer21,40
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer39,30
53Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 50,10
53.1Hirnleistungstraining, Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfelds einmal pro Behandlungsfall, Richtwert 120 Minuten152,40
53.2Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert 30 Minuten 39,40
54Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten 21,40
Podologie
55Podologische Befundung, je Behandlung3,40
56Podologische Behandlung (klein), Richtwert 35 Minuten34,20
57Podologische Behandlung (groß), Richtwert 50 Minuten49,20
58Erstbefundung
a)klein27,20
b)groß54,50
59Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Faser96,40
60Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Faser52,80
61Nachregulierung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Faser48,30
62Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange92,00
63Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff oder Metall-Nagelkorrekturspange 52,60
64Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit16,80
65Behandlungsabschluss/Entfernung der Nagelkorrekturspange25,20
Ernährungstherapie/-beratung
66Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall77,40
66.1Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 60 Minuten; Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig63,40
66.2Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei; Aufwendungen sind einmal je Verordnung jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig63,40
66.3Erstgespräch mit Behandlungsplanung , Richtwert 30 Minuten, einmal je Behandlungsfall38,70
67Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr38,70
67.1Einzelbehandlung im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr77,40
68Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr27,10
Sonstiges
69Ärztlich verordneter Hausbesuch12,10
69.1Ärztlich verordneter Hausbesuch, einschließlich der Fahrtkosten, pauschal22,40
69.2Besuch eines oder mehrerer Patientinnen und Patienten in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, pauschal14,60
70Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
71Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 69, 69.1 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patienten beihilfefähig.
72Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die verordnende Person1,30
  • Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

  • Die Leistungen der Nummern 4 bis 46 sind neben der Nummer 15 nicht beihilfefähig.

  • Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 11 und 18 des Leistungsverzeichnisses sind neben der Nummer 16 nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

  • Aufwendungen für medizinische Fußpflege sind nur bei entsprechenden krankheitsbedingten Diagnosen beihilfefähig

Qualifikationsvoraussetzungen

Die Behandlung muss für Leistungen nach den Nummern

  1. 1.

    1 bis 46 von

    • einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,

    • einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten,

    • einer Masseurin oder einem Masseur oder

    • einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister,

  2. 2.

    4.1, 5.1 sowie 6.1 von

    • einer Person, die eine Zusatzausbildung für Therapeutisches Reiten abgeleistet hat,

  3. 3.

    47 bis 49 von

    • Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen oder -lehrern der Schule Schlaffhorst-Anderson,

    • einer Logopädin oder einem Logopäden,

    • einer medizinischen Sprachheilpädagogin oder einem medizinischen Sprachheilpädagogen,

    • einer Sprachheilpädagogin oder einem Sprachheilpädagogen (Sprachbehindertenpädagogik),

    • einer Sprachtherapeutin oder einem Sprachtherapeuten mit dem Abschluss Bachelor oder Master of Science,

    • einer klinischen Sprechwissenschaftlerin oder einem klinischen Sprechwissenschaftler,

    • einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten,

    • einer Diplom Patholinguistin oder einem Diplom Patholinguisten,

    • einer Diplom Sprechwissenschaftlerin oder einem Diplom Sprechwissenschaftler,

    • einer Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,

    • einer Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,

    • einer Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,

    • einer bis 1998 ausgebildeten staatlich anerkannten Sprachtherapeutin oder einem Sprachtherapeuten,

  4. 4.

    50 bis 54 von

    • einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten oder

    • einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,

  5. 5.

    55 bis 65.5 von

    • einer Podologin oder einem Podologen,

    • einer medizinischen Fußpflegerin oder einem medizinischen Fußpfleger,

  6. 6.

    66 bis 68 von

    • einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten,

    • einer Oecotrophologin oder einem Oecotrophologen mit dem Abschluss:

      1. a)

        Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung),

      2. b)

        Bachelor oder Master of Science oder

    • einer Ernährungswissenschaftlerinnen oder einem Ernährungswissenschaftler mit dem Abschluss

      1. a)

        Diplom,

      2. b)

        Bachelor oder Master of Science

    durchführt werden.

Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie

  1. 1.

    Leistungen im orthopädisch-traumatologischen Bereich der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 16 des Leistungsverzeichnisses - werden nur auf Grund einer Verordnung von einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin" und bei Vorliegen der folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

    1. a)

      Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

      • nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

      • Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      • nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      • instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen und/oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

      • lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

    2. b)

      Operation am Skelettsystem

      • posttraumatische Osteosynthesen,

      • Osteotomien der großen Röhrenknochen,

    3. c)

      prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit

      • Schulterprothesen,

      • Knieendoprothesen,

      • Hüftendoprothesen,

      • Sprunggelenksprothesen,

    4. d)

      operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschl. Instabilitäten)

      • nach Knie-Operationen,

      • Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

      • Schultergelenkläsionen, insbesondere nach operativ versorgter Bankard-Läsion,

      • Rotatorenmanschettenruptur,

      • schwere Schultersteife (frozen shoulder),

      • Impingement-Syndrom,

      • Schultergelenkluxation,

      • tendinosis calcarea,

      • periathritis humero-scapularis (PHS),

      • Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

    5. e)

      Amputationen.

  2. 2.

    Die Beihilfefähigkeit ist in der Regel auf 20 Behandlungen zu begrenzen.

  3. 3.

    Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

  4. 4.

    Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

    • krankengymnastische Einzeltherapie,

    • physikalische Therapie nach Bedarf,

    • medizinisches Aufbautraining,

    und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

    • Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage,

    • Isokinetik,

    • Unterwassermassage.

    Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 (Leistungsverzeichnis) Nummer 16 abgegolten.

  5. 5.

    Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining (MAT)/Medizinische Trainingstherapie (MTT)

  1. 1.

    Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining oder eine ärztlich verordnete medizinische Trainingstherapie mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

    1. a)

      das Training verordnet wird von einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin",

    2. b)

      Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

    3. c)

      jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

  2. 2.

    Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.

    Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Einfachsätze des Gebührenverzeichnisses der GOÄ beihilfefähig:

    • Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.

    • Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

    • Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z. B. MedXCE- und/oder LE-Therapiemaschinen) analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, zuzüglich zusätzliches Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (je Sitzung), zuzüglich begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

    • Die Ausführungen gelten entsprechend für das Medizinische Aufbautraining.

Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Gerätegestützte Krankengymnastik/Rehabilitationssport/Rehabilitationsbegleitende Heilmittel

  1. 1.

    Aufwendungen für eine ärztlich verordnete gerätegestützte Krankengymnastik (Krankengymnastik an Seilzug- und/oder Sequenztrainingsgeräten unter Berücksichtigung der Trainingslehre) sind beihilfefähig, sofern die Behandlung durch Angehörige anerkannter Heilhilfsberufe im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 3 BhVO durchgeführt wird.

  2. 2.

    Als Rehabilitationssport sind nach ärztlicher Verordnung nur Aufwendungen für die Teilnahme an Übungsstunden einer Koronarsportgruppe sowie am Funktionstraining der Rheumaliga beihilfefähig. Aufwendungen für Vereins-, Verbands- oder Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig.

  3. 3.

    Aus Anlass einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung sind nach ärztlicher Verordnung Aufwendungen für folgende therapeutisch begleitete Heilmittel beihilfefähig: Mindfulness Based Stress Reduktion (MBSR) sowie die Progressive Muskelrelaxation nach Jacobsen.

Die Nummer 48d) ist in der aktuellen Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V nicht mehr enthalten und wird daher in dieser Form voraussichtlich nicht mehr abgerechnet.

Die Nummer 51d) und e) sind in der aktuellen Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V nicht mehr enthalten und werden daher in dieser Form voraussichtlich nicht mehr abgerechnet. Nummer 51f) ersetzt Nummer 51e).