§ 12a BhVO - Häusliche Pflege

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-1-17

(1) Für Aufwendungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB XI) sind entsprechend den Pflegegraden des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:

in Pflegegrad 2761 €,
in Pflegegrad 31.432 €,
in Pflegegrad 41.778 €,
in Pflegegrad 52.200 €.

(2) Bei häuslicher Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) sind entsprechend den Pflegegraden des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:

in Pflegegrad 2332 €,
in Pflegegrad 3573 €,
in Pflegegrad 4765 €,
in Pflegegrad 5947 €.

Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschale nach Satz 1, mit Ausnahme des Monats, in dem die oder der Pflegebedürftige gestorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer Aufnahme in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Absatz 2 SGB V wird für die ersten vier Wochen die Pauschale nach Absatz 1 und nach Satz 2 nicht gekürzt.

(3) Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.

(4) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert (Verhinderungspflege), sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege (§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) der pflegebedürftigen Person, die mindestens mit dem Pflegegrad 2 eingestuft worden ist, im Kalenderjahr bis zu weiteren 1.612 € beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch eine Pflegeperson, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen bis zur Höhe des Betrages nach Satz 1 beihilfefähig, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind. Wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Satz 1 entsprechend. Werden die beihilfefähigen Höchstbeträge für Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag der Verhinderungspflege um bis zu 806 € erhöht werden. In diesen Fällen können entsprechende Aufwendungen in Höhe von bis zu 2.418 € anerkannt werden. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, die eine oder einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 betreut, die oder der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht ein gemeinsamer Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von insgesamt 3.386 € je Kalenderjahr zur Verfügung. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert entsprechend den beihilfefähigen Höchstbetrag der Kurzzeitpflege. Eine Erhöhung des beihilfefähigen Höchstbetrages der Verhinderungspflege ist ausgeschlossen, wenn die Verhinderungspflege durch eine Pflegeperson sichergestellt wird, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(5) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Prozentsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung ist für die Festsetzungsstelle bindend. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen, in den Fällen des Absatzes 4 Satz 6 für bis zu acht Wochen, je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

(6) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege in Anspruch, ist anteilig ein Entlastungsbetrag im Sinne des § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 € für die Inanspruchnahme folgender Leistungen beihilfefähig:

  1. 1.

    Tages- oder Nachtpflege,

  2. 2.

    Kurzzeitpflege,

  3. 3.

    ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,

  4. 4.

    anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI.

Ein nicht innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommener Betrag kann in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der anerkannten Angebote unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach Absatz 1 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag in dem jeweiligen Kalendermonat keine Pflegesachleistungen bezogen wurden.