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Anlage 1 BhVO - Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-1-17

(zu § 6 Absatz 1 Satz 3 BhVO)

Nr.Leistungsbeschreibungbeihilfefähiger Höchstbetrag
1 - 10 Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung16,00 €
2Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie. 20,00 €
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,15 €
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, ggf. einschließlich einer Untersuchung 20,00 €
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, ggf. einschließlich einer kurzen Untersuchung 10,70 €
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.
6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit14,80 €
7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr21,00 €
8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags20,00 €
Anmerkung:
Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und die Patientin oder der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
9Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1bei Tag28,00 €
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)31,20 €
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen35,70 €
10Nebengebühren für Hausbesuche
Wenn die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker außerhalb ihrer/seiner Praxis tätig sein muss, hat sie/er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während der Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld: Wegegeld und Reiseentschädigung nach §§ 8 und 9 GOÄ
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern
10.3durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10.4durch besondere Vereinbarung mit der Patientin/dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den zurückgelegten Kilometer
10.5bei Tag
10.6bei Nacht
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung:
Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrweg berechnet. Besucht die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker mehrere Patientinnen/Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin oder der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten4,70 €
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)13,40 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen9,30 €
Anmerkung:
Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.
12Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich3,10 €
Anmerkung:
Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.)4,60 €
12.3Ist entfallen
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment4,60 €
12.5Carzinochrom-Reaktion (CCR)17,90 €
soweit nicht ausgeschlossen
12.6Ist entfallen
12.7Blutstatus (nicht neben Nummern 12.9, 12.10, 12.11)12,00 €
12.8Blutzuckerbestimmung2,60 €
12.9Hämoglobinbestimmung4,00 €
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches7,70 €
12.11Zählung der Leuko- und ErythrozytenA 4,00 € (GOÄ 3550)
B 1,30 € (GOÄ 3551)
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme4,00 €
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung6,70 €
Anmerkung:
Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie) je nach Umfang pro Einzeluntersuchung8,00 €
gilt abschließend auch für sonstige Laborleistungen; eine analoge Heranziehung des Abschnitts M der GOÄ ist nicht zulässig
Anmerkung:
Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
12.15Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung5,30 €
Kristallographie ist nicht beihilfefähig
Anmerkung:
Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
13Sonstige Untersuchungen
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.8,00 €
Anmerkung:
Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
14Spezielle Untersuchungen
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes6,80 €
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes6,80 €
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 14.2 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,90 €
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung13,40 €
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)7,90 €
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm33,80 €
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen A 15,90 €
(GOÄ 650, bis zu 8 Ableitungen)
B 26,50 €
(GOÄ 651, bis zu 9 Ableitungen)
14.8Oszillogramm-Methoden6,80 €
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen9,70 €
Anmerkung:
Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung11,30 €
15Photoaufnahmennicht beihilfefähig, da Kosten mit der Gebühr der Grundleistung abgegolten sind.
16Bioenergetische Verfahren
16.1Elektro Neural-Diagnostiknicht beihilfefähig
16.2Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a.6,80 €
nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird.
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 16.2 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden.
16.3Bioelektrische Funktionsdiagnostiknicht beihilfefähig
16.4Hautwiderstandsmessungen6,80 €
nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird.
Anmerkung:
Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
Eine Leistung nach Nummer 16.4 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden.
17Neurologische Untersuchungen
17.1Neurologische Untersuchung6,80 €
Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 17.1 kann neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden.
18 - 23Spezielle Behandlungen
18Heilmagnetische Behandlungennicht beihilfefähig
19Psychotherapienicht beihilfefähig siehe Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 BhVO
20Atemtherapie, Massagenbeihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden.
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren8,90 €
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage6,80 €
20.3Bindegewebsmassage6,80 €
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)4,70 €
20.5Großmassage6,80 €
20.6Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u.a.)A 9,80 € (GOÄ 527)
B 6,80 € (GOÄ 523)
C 6,80 € (GOÄ 516)
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten7,30 €
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut4,70 €
21Akupunktur
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose13,40 €
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte6,80 €
soweit nicht ausgeschlossen.
22Inhalationen
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden3,90 €
23Aerosole
23.1Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw. Sauerstoffapparat6,80 €
soweit nicht ausgeschlossen.
24 - 30Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24Eigenblut, Eigenharnsoweit nicht ausgeschlossen.
24.1Eigenblutinjektion12,00 €
24.2Eigenharninjektion6,80 €
25Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutan5,20 €
25.2Injektion, intramuskulär5,20 €
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell7,70 €
25.4intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung8,00 €
25.5Injektion, intraartikulär6,80 €
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke10,00 €
25.7Infusion8,70 €
25.8Dauertropfeninfusion12,80 €
Anmerkung:
Für die bei Infusionen ggf. eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate erstattet.
25.9Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär10,00 €
soweit nicht ausgeschlossen.
25.10Gasgemischinjektionen, intraarteriell10,70 €
25.11HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie)nicht beihilfefähig
26Blutentnahmen
26.1Blutentnahme3,60 €
26.2Aderlass12,80 €
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband5,90 €
27.2Skarifikation der Haut4,60 €
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,90 €
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig5,90 €
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel5,90 €
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten5,90 €
27.7Setzen von Fontanellen6,10 €
27.8Setzen von Cantharidenblasen6,00 €
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)5,30 €
27.10Anwendung von Pustulantien6,00 €
27.11Baunscheidtieren13,40 €
27.12Biersche Stauung6,00 €
28Infiltrationen
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig10,00 €
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig13,40 €
29Roedersches Verfahren
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren5,90 €
30Sonstiges
30.1Spülung des Ohres6,00 €
30.2Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff13,40 €
soweit nicht ausgeschlossen.
31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes, Abszesse
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses6,70 €
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung6,70 €
32Versorgung einer frischen Wunde
32.1bei einer kleinen Wunde6,70 €
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,40 €
33Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1Verbände, jedes Mal6,00 €
33.2elastische Stütz- und Pflasterverbände6,80 €
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband6,80 €
Anmerkung:
Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung.
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung4,90 €
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule19,00 €
Anmerkung:
Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
35Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers10,00 €
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule20,00 €
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke20,00 €
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke6,70 €
35.5des Daumens6,70 €
35.6einzelner Finger und Zehen6,70 €
36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungenbeihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden..
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades6,70 €
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades4,80 €
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)10,00 €
36.4Kneippsche Güsse4,80 €
37Elektrische Bäder und Heißluftbäderbeihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden.
37.1Teilheißluftbad, z. B. Kopf oder Arm3,40 €
37.2Ganzheißluftbad, z. B. Rumpf oder Beine5,30 €
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,30 €
37.4Elektrisches Vierzellenbad4,80 €
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)9,50 €
38Spezialpackungenbeihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden.
Anmerkung:
Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
38.1Fangopackungen3,60 €
38.2Paraffinpackungen, örtliche3,60 €
38.3Paraffinganzpackungen3,60 €
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen3,60 €
39Elektro-physikalische Heilmethodenbeihilfefähig (außer Nummer 39.10), wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden.
39.1einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen3,20 €
39.2Ganzbestrahlungen9,50 €
39.3Ist entfallen
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)5,00 €
39.5Anwendung der Influenzmaschine5,00 €
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)4,20 €
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen6,70 €
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten3,80 €
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung3,80 €
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparatennicht beihilfefähig
39.11elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)5,00 €
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator5,00 €
39.13Ultraschall-Behandlung4,60 €