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§ 9 SächsUVPG - Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Amtliche Abkürzung
SächsUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
660-7

(1) Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen nach den §§ 8 bis 10, 26 und 53 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer Prüfung im Sinne von § 34 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Ist für ein Vorhaben neben der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich, sollen die Verfahren gemeinsam durchgeführt und die notwendigen Verfahrensschritte miteinander verbunden werden. Die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 sind gesondert darzustellen.

(3) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen nach § 6 SächsNatSchG sind die Darstellungen nach § 4 Abs. 1 SächsNatSchG um

  1. 1.

    die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsUVPG genannten Schutzgüter,

  2. 2.

    eine Darstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde, und

  3. 3.

    eine Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen

zu erweitern, um den Anforderungen des § 14g UVPG zu entsprechen. Die Strategische Umweltprüfung für diese Pläne soll mit der Strategischen Umweltprüfung für diejenigen räumlich entsprechenden Pläne nach den §§ 5 oder 8 BauGB verbunden werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt werden. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung von landschaftsplanerischen Fachbeiträgen nach § 5 SächsNatSchG richtet sich nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.