§ 9 SächsUVPG - Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 660-7
(1) Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen nach den §§ 8 bis 10, 26 und 53 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer Prüfung im Sinne von § 34 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Ist für ein Vorhaben neben der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich, sollen die Verfahren gemeinsam durchgeführt und die notwendigen Verfahrensschritte miteinander verbunden werden. Die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 sind gesondert darzustellen.
(3) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen nach § 6 SächsNatSchG sind die Darstellungen nach § 4 Abs. 1 SächsNatSchG um
- 1.
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsUVPG genannten Schutzgüter,
- 2.
eine Darstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde, und
- 3.
eine Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen
zu erweitern, um den Anforderungen des § 14g UVPG zu entsprechen. Die Strategische Umweltprüfung für diese Pläne soll mit der Strategischen Umweltprüfung für diejenigen räumlich entsprechenden Pläne nach den §§ 5 oder 8 BauGB verbunden werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt werden. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung von landschaftsplanerischen Fachbeiträgen nach § 5 SächsNatSchG richtet sich nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.