§ 40 GO LT - Parlamentarische Opposition
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, welche die Regierung nicht unterstützen, bilden die parlamentarische Opposition (Artikel 26 Absatz 1 LVerf.).
(2) Die parlamentarische Opposition hat insbesondere die Aufgaben, eigene Programme zu entwickeln und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und Landesverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramme und Regierungsentscheidungen kritisch zu bewerten. Dabei hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit (Artikel 26 Absatz 2 und 3 LVerf.).