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  • ab 26.10.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 GO LT - Datenschutzordnung des Landtages

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-7

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist.

(2) Diese Datenschutzordnung gilt nicht, wenn personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet werden.

(3) Besondere Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gehen für ihren Anwendungsbereich den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

§ 2
Grundsätze rechtmäßiger Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit

  1. 1.

    diese Datenschutzordnung oder eine besondere Vorschrift sie erlaubt oder

  2. 2.

    die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Für die Einwilligung gelten Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 7 und 8 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend.

(3) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten stellen die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 in eigener Verantwortung sicher.

§ 3
Zulässigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben einschließlich der Ausübung des freien Mandates erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben verarbeitet werden, dürfen auch zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder voraussetzt oder die betroffene Person einwilligt.

§ 4
Ergänzende Regelungen für die Datenübermittlung und Veröffentlichung

(1) Unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig an andere Parlamente, deren Organe, Gremien, Mitglieder und Fraktionen sowie deren Verwaltungen. Bei der Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung sind grundsätzlich geschützte Verfahren zu verwenden.

(2) Zu nicht parlamentarischen Zwecken können personenbezogene Daten in entsprechender Anwendung von § 4 Absatz 2 und 4 sowie § 9 Absatz 1 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes übermittelt werden. Die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen ist zu nicht parlamentarischen Zwecken darüber hinaus zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(3) Unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten zulässig. Bei der Veröffentlichung in Vorlagen im Sinne von § 41 der Geschäftsordnung und in Protokollen über öffentliche Sitzungen des Landtages oder seiner Gremien können personenbezogene Daten zum Schutz einer betroffenen Person im erforderlichen Umfang geschwärzt oder anonymisiert werden, soweit

  1. 1.

    nicht deren öffentliches Wirken betroffen und im Sachzusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist oder

  2. 2.

    mit Blick auf das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein Verzicht auf die Namensnennung nicht nachvollziehbar wäre.

(4) Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.

§ 5
Löschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig wird oder ihre Kenntnis zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Besondere Vorschriften zur Löschung beziehungsweise Archivierung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 6
Parlamentsinformation und -dokumentation; Berichtigung

(1) Der Landtag betreibt Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Datenschutzordnung verarbeitet werden.

(2) Die in den Systemen nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Abläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung kann nicht verlangt werden, wenn deren erstmalige Verarbeitung rechtmäßig erfolgt ist.

(3) Personenbezogene Daten in Drucksachen des Landtages und seiner Gremien sind zu berichtigen, soweit sie nachweislich unrichtig sind. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie nachweislich unrichtig sind, ist dies gesondert zu vermerken. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtages und seiner Gremien erfolgt nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

§ 7
Datensicherheit

Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen die Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

§ 8
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Jede oder jeder Verantwortliche im Sinne von § 9 führt ein den Anforderungen von Artikel 30 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechendes Verzeichnis von Tätigkeiten, mittels derer sie oder er Daten verarbeitet. Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungen durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse, die von ihnen eingesetzten Unterausschüsse und die ihnen zugeordneten Arbeitsstäbe sowie durch Mitglieder des Landtages und der Fraktionen im Zusammenhang mit der Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und durch Enquetekommissionen.

§ 9
Verschwiegenheitspflicht

(1) Abgeordnete haben über personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtages bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder von Gremien des Landtages. Besondere Regelungen, insbesondere zu Aussage- und Anzeigepflichten, bleiben unberührt.

(2) Die Verantwortlichen stellen sicher, dass die von ihnen herangezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Beschäftigung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat sich auch auf die Zeit nach dem Ende der Tätigkeit zu erstrecken.

(3) Nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen die Mitteilungen im dienstlichen Verkehr sowie Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keines Schutzes bedürfen.

§ 10
Auskunftsrecht

(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten nach dieser Datenschutzordnung verarbeitet werden. Das Auskunftsersuchen ist in Textform zu erklären.

(2) Soweit sich das Auskunftsersuchen auf personenbezogene Daten erstreckt, die nicht in Dateien gespeichert sind, kann die betroffene Person gebeten werden, sachdienliche Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Werden keine oder unzureichende Angaben gemacht, soll die Erteilung der Auskunft abgelehnt werden, wenn der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(3) Soweit die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert wurde, kann das Auskunftsersuchen mit dem Hinweis darauf beantwortet werden.

(4) § 6 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Auskunftserteilung unterbleibt auch, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben aller Wahrscheinlichkeit nach beeinträchtigen würde.

(5) Das Recht auf Akteneinsicht nach den parlamentsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 11
Datenschutzkontrolle

(1) Die Präsidentin oder der Präsident überwacht im Benehmen mit dem Ältestenrat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung sowie der Vorschriften im Sinne von § 1 Absatz 3 durch den Landtag, seine Gremien und seine Verwaltung.

(2) Die Abgeordneten und Fraktionen überwachen die von ihnen selbst durchgeführte Datenverarbeitung in eigener Verantwortung. Sie sollen hierfür einen Datenschutzbeauftragten für den Anwendungsbereich dieser Datenschutzordnung bestellen.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission, die G10-Kommission und das SOG-Gremium unterliegen nicht der Überwachung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben können. Sie oder er kann dem Landtag, seinen Gremien und seiner Verwaltung Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben. Betroffene Personen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten über die sachliche Befassung im Ältestenrat unterrichtet.

(5) Die Mitglieder des Ältestenrates sind in entsprechender Anwendung von § 9 zur Verschwiegenheit verpflichtet.