§ 14 JFDG - Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
- Amtliche Abkürzung
- JFDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2160-3
1Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum. 2Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. 3Für die Höchstdauer des Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab dann die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.