§ 6 EltZV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung - EltZV)
Amtliche Abkürzung
EltZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-23

Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198).

(1) Auf die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.