§ 5 EltZV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung - EltZV)
Amtliche Abkürzung
EltZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-23

Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198).

(1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften haben. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes - vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend.