§ 46b WeinV - Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromatisierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind.

(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender Verarbeitung verwendet und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Ausnahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6 Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.

(3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort "Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder Erzeugnis hinzuzufügen.

(4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.