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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 16 HG 2012 - Entschuldung konsolidierungsbedürftiger Gemeinden und Gemeindeverbände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2012,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-81

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 zur Entschuldung konsolidierungsbedürftiger Gemeinden und Gemeindeverbände Verpflichtungen bis zur Höhe von drei Milliarden Euro zuzüglich Zinsen einzugehen.