Versionsverlauf


  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 HG 2012 - Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2012,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-81

(1) 1Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen des Abbaus von Stellen mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. 2Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben sowie Mittelumsetzungen im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung von Personal, dem nach dem Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 816), ein Rückkehrrecht in den Landesdienst zusteht.

(2) 1Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. 2Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) 1Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. 2Verpflichtungsermächtigungen sind in Fördermittelbuchungskreisen im Rahmen der jeweiligen Einzelregelungen in den Produktblättern deckungsfähig.

(4) 1Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3. 2Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.

(5) 1Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 vom 25. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 144 S. 3), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. 2Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. 3Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms "Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt" für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. 4Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.

(6) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(7) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) zu ersetzen und die erforderlichen Verträge zu schließen oder zu genehmigen. 2In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.

(8) 1Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. 2Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.