§ 14 HG 2012 - Garantien und Bürgschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2012,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-81
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2012 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 1,5 Milliarden Euro zulasten des Landes zu übernehmen.
(2) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2012 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro zu bewilligen und zu übernehmen. 2Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), als notwendig erweisen.
(5) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. 2In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.