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§ 9 AG-SGB XII - Nachträglicher Ausgleich, Nachfinanzierung, sozialräumliche Angebote

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 867-15

(1) Örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden 79 % der Mehrausgaben eines Jahres für Leistungen der Sozialhilfe ohne Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ausgeglichen, wenn ihre Ausgabensteigerung in diesem Jahr höher ist als die für Finanzierung nach § 9 Absatz 1 kalkulierte Steigerung und dadurch das vorläufige Budget nicht auskömmlich ist. Der Ausgleich ist bis zum 31. Oktober des Folgejahres geltend zu machen. Die Ausgleichsforderungen sind durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu decken, deren Ausgabensteigerung in diesem Jahr geringer ist als die für die Finanzierung des Landes nach § 9 Absatz 1 kalkulierte Steigerung. Für den Ausgleich wird ihr vorläufiges Budget nach § 9 Absatz 2 bis zur Höhe des Betrags von 79 % gleichmäßig anteilig gekürzt.

(2) Bleibt die Ausgabensteigerung eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe hinter der kalkulierten Ausgabensteigerung bei den vom Land zur Verfügung gestellten Mitteln zurück, verbleiben ihm im Falle des Absatzes 1 Satz 3 zur Finanzierung weiterer Ausgaben der Sozialhilfe Landesmittel mindestens in Höhe der Hälfte des Kürzungsbetrags, im Übrigen in voller Höhe.

(3) Darüber hinaus wird der Ausgleich aus Landesmitteln finanziert.

(4) Mittel des Landes, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, können auch zur Schaffung und zum Ausbau wohnortnaher Begegnungs-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen (sozialräumliche Angebote), mit denen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung verbessert wird, verwendet werden. Dem Ministerium ist die Verwendung von Landesmitteln für sozialräumliche Angebote anzuzeigen, die Angebotsplanung zu erläutern sowie die Höhe der dafür aufzuwendenden Landesmittel zu beziffern.