§ 7 LStatG - Aufgaben der Erhebungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 280-a-1
Die für die Durchführung der Statistik nach § 3 zuständigen Stellen haben als Erhebungsstellen, soweit die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, insbesondere
- 1.die Erhebungsbereiche abzugrenzen,
- 2.Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
- 3.die Betroffenen zur Auskunft aufzufordern,
- 4.die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln,
- 5.die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit sowie die formale Richtigkeit der Angaben zu prüfen,
- 6.unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke auf Grund von Auskünften des Befragten oder Betroffenen oder auf Grund erkennbarer Zusammenhänge vorliegender Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.