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§ 16 LStatG - Strafvorschrift

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
280-a-1

Wer Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.