§ 17 LStatG - Bußgeldvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 280-a-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 14 Nr. 3 bestehenden Auskunftspflicht eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen einer nach § 14 Nr. 1 bestehenden Verpflichtung die Antwort nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.