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§ 17 LStatG - Bußgeldvorschrift

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
280-a-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 14 Nr. 3 bestehenden Auskunftspflicht eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen einer nach § 14 Nr. 1 bestehenden Verpflichtung die Antwort nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.