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§ 9 LStatG - Übermittlung

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
280-a-1

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben ist nur zulässig, soweit Absatz 2 oder Absatz 4 dies bestimmt oder wenn

  1. 1.
    der Befragte schriftlich in die Übermittlung oder die Veröffentlichung eingewilligt hat,
  2. 2.
    es sich um Einzelangaben über öffentliche Stellen handelt, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus besonderem öffentlichen Interesse nichts anderes bestimmt ist oder
  3. 3.
    sie zwischen den mit der Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik betrauten Stellen erfolgt, soweit es zur Erstellung dieser Statistik erforderlich ist.

(2) Die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle darf den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben übermitteln, wenn diese Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einem Betroffenen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 3 sind.

(3) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 2 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Den Gemeinden können für eigene statistische Zwecke Einzelangaben aus Statistiken nach § 1 Nr. 2 Buchstabe a übermittelt werden. Werden den Gemeinden nach Satz 1 oder auf Grund von Rechtsvorschriften nach § 1 Nr. 1 Einzelangaben übermittelt, so dürfen diese

  1. 1.
    in der Stadtgemeinde Bremen nur vom Statistischen Landesamt verarbeitet,
  2. 2.
    in der Stadtgemeinde Bremerhaven nur der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle übermittelt werden.

Übermittlung und weitere Verarbeitung dürfen nur erfolgen, wenn die organisatorischen Anforderungen nach § 5 erfüllt sind. Aus den übermittelten Einzelangaben dürfen nur auf Grund vorgegebener sachlicher Kriterien Zahlensummen (Tabellen) erstellt werden, aus denen kein Bezug auf einen Betroffenen hergestellt werden kann. Die Speicherung der übermittelten Einzelangaben in Dateien für andere statistische Nutzung ist unzulässig.

(5) Die Übermittlung nach Absatz 2 oder 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(6) Die nach Absatz 1, 2 oder 4 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 2 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 3 Empfänger von Einzelangaben sind.

(7) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 8 Satz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1, 2 oder 4 sind.