§ 2 LStatG - Grundsätze der Landes- und Kommunalstatistik
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 280-a-1
(1) Statistiken nach § 1 Nr. 2 sollen nur angeordnet werden, wenn die erforderlichen Angaben nicht auf andere Art beschafft werden können, und sollen sich auf das notwendige Maß beschränken.
(2) Die für die Statistik erforderlichen Angaben sind unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken zu erheben, zu sammeln und aufzubereiten. Sie sind nach den Grundsätzen der Neutralität, Objektivität und in wissenschaftlicher Unabhängigkeit sowie unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse darzustellen und zu analysieren. Die erhobenen Angaben sind ausschließlich zu den Zwecken zu verwenden, die in der Rechtsvorschrift, die die Statistik anordnet, festgelegt sind.