§ 41 StVO - Vorschriftzeichen (1)
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) 1Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. 2Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.