§ 41 StVO - Vorschriftzeichen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
- 1.
Warte- und Haltgebote
- a)
An Bahnübergängen:
Zeichen 201
(auch liegend) Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
- b)
An Kreuzungen und Einmündungen:
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2028 wiedergegeben.
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot:
Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot:
"Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!".
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren!
Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 683 wiedergegeben.
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206
bekanntgegeben sein.
- c)
Bei verengter Fahrbahn:
Zeichen 208
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 683 wiedergegeben.
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
- 2.
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Zeichen 209
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 683 wiedergegeben.
Rechts
Zeichen 211
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 683 wiedergegeben.
Hier rechts
Zeichen 214
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.
Geradeaus und rechts
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 220
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2028 wiedergegeben.
versuchsweise bis zum 31. Dezember 2000 Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.
- 3.
Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.
Rechts vorbei
"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
- 4.
Haltestellen
Zeichen 224
Straßenbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.
Zeichen 229
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.
- 5.
Sonderwege
Zeichen 237
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1587 wiedergegeben.
Radfahrer
Zeichen 238
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.
Reiter
Zeichen 239
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.
Fußgänger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.
Zeichen 240
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.
gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen 241
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.
getrennter Rad- und Fußweg
Die Zeichen bedeuten:
- a)
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
- b)
wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
- c)
einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
- d)
auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
- e)
wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
- f)
wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Zeichen 242
Beginn eines Fußgängerbereichs
Zeichen 243
Ende eines Fußgängerbereichs
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
- 1.
Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
- 2.
Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Zeichen 244
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2029 wiedergegeben.
Zeichen 244a
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2029 wiedergegeben.
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
- 1.Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
- 2.Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
- 3.Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
Zeichen 245
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2029 wiedergegeben.
angezeigt ist.
- 6.
Verkehrsverbote
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.
Zeichen 251
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 253
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Zeichen 254
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.
Verbot für Radfahrer
Zeichen 255
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Zeichen 259
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.
Verbot für Fußgänger
- a)
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
- b)
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
- c)
Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Zeichen 260
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
tatsächliches Gewicht
Zeichen 263
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
tatsächliche Achslast
Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266 Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
Breite Höhe Länge je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 268
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
Schneeketten sind vorgeschrieben
Zeichen 269
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Zeichen 270
Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zeichen 272
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 687 wiedergegeben.
Wendeverbot
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.
- 7.
Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
Zeichen 274.1
Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
Zeichen 274.2
Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es ist verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
Zeichen 275
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 687 wiedergegeben.
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
Zeichen 276 Zeichen 277 Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.
Überholverbote verbieten Führern von
Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie '7,5 t' angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Zeichen 278
Zeichen 279
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.
Zeichen 280
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.
Zeichen 281
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
Diese Zeichen können auch allein links stehen.
- 8.
Haltverbote
Zeichen 283
Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten 'auf dem Seitenstreifen' verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr .... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Halteverbot aus.
Das Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
- a)
Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
- b)
Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite,
- c)
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 290
eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
Bild 291
Parkscheibe
Zeichen 292
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
(3) Markierungen
- 1.
Fußgängerüberweg
Zeichen 293
- 2.
Haltlinie
Zeichen 294
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).
- 3.
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
- a)
Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
- b)
Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
- aa)
landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.
- bb)
Links von ihr darf nicht gehalten werden.
- 4.
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296
Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.
Für Fahrzeuge in der Fahrtrichtung A ordnet die Markierung an:
- a)
der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren,
- b)
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
- 5.
Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
Zeichen 297
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 690 wiedergegeben.
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
- 5a.
Vorankündigungspfeil
Zeichen 297.1
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
- 6.
Sperrflächen
Zeichen 298
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 690 wiedergegeben.
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
- 7.
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
- 8.
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zeichen 299
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
- 9.
Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z.B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.
(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung
Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die Markierungsknöpfe oder Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.