§ 41 StVO - Vorschriftzeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

  1. 1.

    Warte- und Haltgebote

    1. a)

      An Bahnübergängen:

      Zeichen 201

      Z201

      (auch liegend) Andreaskreuz

      Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!

      Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

    2. b)

      An Kreuzungen und Einmündungen:

      Zeichen 205

      Z205

      Vorfahrt gewähren!

      Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2028 wiedergegeben.

      angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot:

      Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!

      Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot:

      "Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!".

      Zeichen 206

      Z206

      Halt! Vorfahrt gewähren!

      Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).

      Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

      Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 683 wiedergegeben.

      Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.

      Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206

      ZUSA206

      bekanntgegeben sein.

    3. c)

      Bei verengter Fahrbahn:

      Zeichen 208

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 683 wiedergegeben.

      Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

  2. 2.

    Vorgeschriebene Fahrtrichtung

    Zeichen 209

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 683 wiedergegeben.

    Rechts

    Zeichen 211

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 683 wiedergegeben.

    Hier rechts

    Zeichen 214

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.

    Geradeaus und rechts

    Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

    Zeichen 215

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 54 vom 14.12.2000 auf der Seite 1691 wiedergegeben.

    Kreisverkehr

    Zeichen 220

    Z220

    Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2028 wiedergegeben.

    Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.

  3. 3.

    Vorgeschriebene Vorbeifahrt

    Zeichen 222

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.

    Rechts vorbei

    "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.

  4. 4.

    Haltestellen

    Zeichen 224

    Z224

    Straßenbahnen oder Linienbusse

    Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.

    Zeichen 229

    Z229

    Taxenstand

    Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.

  5. 5.

    Sonderwege

    Zeichen 237

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1587 wiedergegeben.

    Radfahrer

    Zeichen 238

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.

    Reiter

    Zeichen 239

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.

    Fußgänger

    Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.

    Zeichen 240

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.

    gemeinsamer Fuß- und Radweg

    Zeichen 241

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 684 wiedergegeben.

    getrennter Rad- und Fußweg

    Die Zeichen bedeuten:

    1. a)

      Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;

    2. b)

      wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;

    3. c)

      einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;

    4. d)

      auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;

    5. e)

      wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;

    6. f)

      wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

    Zeichen 242

    Z242

    Beginn eines Fußgängerbereichs

    Zeichen 243

    Z243

    Ende eines Fußgängerbereichs

    Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:

    1. 1.

      Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.

    2. 2.

      Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.

    Zeichen 244

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2029 wiedergegeben.

    Zeichen 244a

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2029 wiedergegeben.

    Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

    1. 1.
      Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
    2. 2.
      Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
    3. 3.
      Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

    Zeichen 245

    Z245

    Linienomnibusse

    Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 57 vom 14.8.1997 auf der Seite 2029 wiedergegeben.

    angezeigt ist.

  6. 6.

    Verkehrsverbote

    Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt.

    Das Zusatzschild

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 40 vom 30.6.1998 auf der Seite 1654 wiedergegeben.

    Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,

    1. a)
      die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder
    2. b)
      mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.

    Zeichen 250

    Z250

    Verbot für Fahrzeuge aller Art

    Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

    Das Zusatzschild

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.

    erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

    Zeichen 251

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.

    Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

    Zeichen 253

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.

    Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

    Zeichen 254

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.

    Verbot für Radfahrer

    Zeichen 255

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.

    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

    Zeichen 259

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 685 wiedergegeben.

    Verbot für Fußgänger

    1. a)

      Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.

    2. b)

      Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

    3. c)

      Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

    Zeichen 260

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

    Zeichen 261

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

    Verbot für Fahrzeuge, deren

    Zeichen 262

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    tatsächliches Gewicht

    Zeichen 263

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    tatsächliche Achslast

    Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    Breite Höhe Länge
    je einschließlich Ladung

    eine bestimmte Grenze überschreitet.

    Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

    Zeichen 267

    Z267

    Verbot der Einfahrt

    Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

    Zeichen 268

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    Schneeketten sind vorgeschrieben

    Zeichen 269

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 686 wiedergegeben.

    Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

    Zeichen 270

    Z270

    Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

    Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

    Zeichen 272

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 687 wiedergegeben.

    Wendeverbot

    Zeichen 273

    Z273

    Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

    Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.

    Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.

  7. 7.

    Streckenverbote

    Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

    Zeichen 274

    Z274

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit

    verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

    Das Zusatzschild

    ZUSA274

    verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

    Zeichen 274.1

    Z2741

    Beginn der Tempo 30-Zone

    Zeichen 274.2

    Z2742

    Ende der Tempo 30-Zone

    Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

    Zeichen 275

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 687 wiedergegeben.

    Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

    verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

    Zeichen 276 Zeichen 277

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.

    Überholverbote

    verbieten Führern von

    Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen,

    mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

    Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie '7,5 t' angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

    Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.

    angegeben sein.

    Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

    Zeichen 278

    Z278

    Zeichen 279

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.

    Zeichen 280

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.

    Zeichen 281

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.

    Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das

    Zeichen 282

    Z282

    Diese Zeichen können auch allein links stehen.

  8. 8.

    Haltverbote

    Zeichen 283

    Z283

    Haltverbot

    Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 688 wiedergegeben.

    verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

    Zeichen 286

    Z286

    Eingeschränktes Haltverbot

    Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.

    Das Zusatzschild mit den Worten 'auf dem Seitenstreifen' verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.

    Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr .... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Halteverbot aus.

    Das Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

    Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.

    1. a)

      Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.

    2. b)

      Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite,

    3. c)

      Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

      Zeichen 290

      Z290

      eingeschränktes Haltverbot für eine Zone

      Bild 291

      BILD291

      Parkscheibe

      Zeichen 292

      Z292

      Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone

    Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.

    Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.

(3) Markierungen

  1. 1.

    Fußgängerüberweg

    Zeichen 293

    Z293
  2. 2.

    Haltlinie

    Zeichen 294

    Z294

    Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).

  3. 3.

    Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

    Zeichen 295

    Z295

    Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.

    1. a)

      Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.

      Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.

      Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

    2. b)

      Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:

      1. aa)

        landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.

      2. bb)

        Links von ihr darf nicht gehalten werden.

      Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.

  4. 4.

    Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

    Zeichen 296

    Z296

    Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.

    Für Fahrzeuge in der Fahrtrichtung A ordnet die Markierung an:

    1. a)

      der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren,

    2. b)

      Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

    Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

  5. 5.

    Pfeile

    Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

    Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

    Zeichen 297

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 690 wiedergegeben.

    so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

  6. 5a.

    Vorankündigungspfeil

    Zeichen 297.1

    Z2971

    Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.

  7. 6.

    Sperrflächen

    Zeichen 298

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 690 wiedergegeben.

    Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.

  8. 7.

    Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.

    Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.

  9. 8.

    Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

    Zeichen 299

    Z299

    Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

  10. 9.

    Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z.B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.

(4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.