§ 41 StVO - Vorschriftzeichen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
- 1.
Warte- und Haltgebote
- a)
An Bahnübergängen:
Zeichen 201
(auch liegend)
AndreaskreuzDem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
- b)
An Kreuzungen und Einmündungen:
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot:
Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot:
"Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!".
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren!
Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206
bekanntgegeben sein.
- c)
Bei verengter Fahrbahn:
Zeichen 208
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
- 2.
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Zeichen 209
Rechts
Zeichen 211
Hier rechts
Zeichen 214
Geradeaus und rechts
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 215
Kreisverkehr
Zeichen 220
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.
- 3.
Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222
Rechts vorbei
"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
- 3a.
Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren
Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt dieAufhebung derAnordnung an.
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf.
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.
- 4.
Haltestellen
Zeichen 224
Straßenbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.
Zeichen 229
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.
- 5.
Sonderwege
Zeichen 237
Radfahrer
Zeichen 238
Reiter
Zeichen 239
Fußgänger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges innerhalb geschlossener Ortschaften durch Mofas gestattet werden.
Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen 241
getrennter Rad- und Fußweg
Die Zeichen bedeuten:
- a)
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
- b)
wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muss den Radweg benutzen;
- c)
einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
- d)
auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
- e)
wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
- f)
wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Zeichen 242
Beginn eines Fußgängerbereichs
Zeichen 243
Ende eines Fußgängerbereichs
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
- 1.
Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
- 2.
Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Zeichen 244
Zeichen 244a
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
- 1.Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
- 2.Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
- 3.Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
Zeichen 245
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild
angezeigt ist.
- 6.
Verkehrsverbote
Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255 und 260 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen "12 t" angezeigt.
Das Zusatzschild
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
- a)die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder
- b)mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.
Die Kombination der Zusatzzeichen
beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
- a)dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
- b)dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
- c)mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
- a)
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
- b)
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
- c)
Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262
tatsächliches Gewicht
Zeichen 263
tatsächliche Achslast
Zeichen 264
Breite
Zeichen 265
Höhe
Zeichen 266
Länge
je einschließlich Ladung
eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 268
Schneeketten sind vorgeschrieben
Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Zeichen 270.1
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
- a)
die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind,
- b)
die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder
- c)
die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
Zeichen 272
Wendeverbot
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.
- 7.
Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
Zeichen 274.1
Beginn der Tempo 30-Zone
Zeichen 274.2
Ende der Tempo 30-Zone
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
Zeichen 276
Zeichen 277
Überholverbote
verbieten Führern von
- Kraftfahrzeugen aller Art,
- Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen,
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t" angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Zeichen 278
Zeichen 279
Zeichen 280
Zeichen 281
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
Diese Zeichen können auch alleine links stehen.
- 8.
Haltverbote
Zeichen 283
Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr .... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Halteverbot aus.
Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis von dem Haltverbot aus.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
- a)
Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
- b)
Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite,
- c)
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 290
eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
Bild 291
Parkscheibe
Zeichen 292
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
(3) Markierungen
- 1.
Fußgängerüberweg
Zeichen 293
- 2.
Haltlinie
Zeichen 294
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muss (§ 19 Abs. 2).
- 3.
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
- a)
Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
- b)
Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
- aa)
Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.
- bb)
Links von ihr darf nicht gehalten werden.
Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.
- 4.
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296
Fahrstreifen B Fahrstreifen A Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.
Für Fahrzeuge in der Fahrtrichtung A ordnet die Markierung an:
- a)
Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren,
- b)
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
- 5.
Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
Zeichen 297
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
- 5a.
Vorankündigungspfeil
Zeichen 297.1
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
- 6.
Sperrflächen
Zeichen 298
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
- 7.
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
- 8.
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zeichen 299
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
- 9.
Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z.B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.
(4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.