§ 41 StVO - Vorschriftzeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).

  1. 1.

    Warte- und Haltgebote

    1. a)

      An Bahnübergängen:

      Zeichen 201

      Z201

      (auch liegend)
      Andreaskreuz

      Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren

    2. b)

      An Kreuzungen und Einmündungen:

      Zeichen 205

      Z205

      Vorfahrt gewähren!

      Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein.

      Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!".

      Zeichen 206

      Z206

      Halt! Vorfahrt gewähren!

      Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).

      Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

      Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1586 wiedergegeben.

      Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.

      Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206

      ZUSA206

      bekanntgegeben sein.

    3. c)

      Bei verengter Fahrbahn:

      Zeichen 208

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1586 wiedergegeben.

      Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

  2. 2.

    Vorgeschriebene Fahrtrichtung

    Zeichen 209

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1586 wiedergegeben.

    Rechts

    Zeichen 211

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1586 wiedergegeben.

    Hier rechts

    Zeichen 214

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1586 wiedergegeben.

    Geradeaus und rechts

    Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

    Zeichen 220

    Z220

    Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.

  3. 3.

    Vorgeschriebene Vorbeifahrt

    Zeichen 222

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1587 wiedergegeben.

    Rechts vorbei

    "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.

  4. 4.

    Haltestellen

    Zeichen 224

    Z224

    Straßenbahnen

    Zeichen 226

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1587 wiedergegeben.

    Kraftfahrlinien

    Doppelhaltestellen der Straßenbahnen können durch zwei Zeichen 224 nebeneinander oder durch das Zeichen 224 mit "HH" gekennzeichnet sein.

    Zeichen 229

    Z229

    Taxenstand

    Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.

  5. 5.

    Sonderwege

    Zeichen 237

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1587 wiedergegeben.

    Radfahrer

    Zeichen 239

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1587 wiedergegeben.

    Reiter

    Zeichen 241

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1587 wiedergegeben.

    Fußgänger

    Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 241 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist.

    Die Zeichen bedeuten:

    1. a)

      Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;

    2. b)

      wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor benutzt, das auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren kann, oder wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen. Zeigt ein Zusatzschild zu Zeichen 237 das Sinnbild eines Fahrrades mit Hilfsmotor, so müssen auch die Führer schnellerer Fahrräder mit Hilfsmotor dort fahren;

    3. c)

      auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg müssen Fußgänger die Radfahrer und die Führer von Fahrrädern mit Hilfsmotor durchfahren lassen;

    4. d)

      auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden.

    Zeichen 245

    Z245

    Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi" angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.

  6. 6.

    Verkehrsverbote

    Zeichen 250

    Z250

    Verbot für Fahrzeuge aller Art

    Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.

    Das Zusatzschild

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1588 wiedergegeben.

    erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

    Zeichen 251

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1588 wiedergegeben.

    Verbot für Kraftwagen

    Zeichen 253

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1588 wiedergegeben.

    Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

    1. a)

      Für andere Verkehrsarten, wie Krafträder, Pferdefuhrwerke, Lastzüge, Radfahrer, Reiter, Fußgänger, können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.

    2. b)

      Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

    3. c)

      Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

    Zeichen 261

    Z261

    Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

    Verbot für Fahrzeuge, deren

    Zeichen 262

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1588 wiedergegeben.

    tatsächliches Gewicht

    Zeichen 263

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1588 wiedergegeben.

    tatsächliche Achslast

    Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266
    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1588 wiedergegeben. Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1588 wiedergegeben. Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1588 wiedergegeben.
    Breite Höhe Länge
    je einschließlich Ladung

    eine bestimmte Grenze überschreitet.

    Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

    Zeichen 267

    Z267

    Verbot der Einfahrt

    Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

    Zeichen 268

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1589 wiedergegeben.

    Schneeketten sind vorgeschrieben

    Zeichen 269

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1589 wiedergegeben.

    Verbot für Fahrzeuge mir einer Ladung von mehr als 3.000 l wassergefährdender Stoffe

    Zeichen 270

    Z270

    Verkehrsverbot bei Smog

    Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in Sperrgebieten, die durch landesrechtliche Smog-Verordnungen festgelegt sind, soweit nicht Ausnahmevorschriften bestehen.

    Zeichen 273

    Z273

    Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

    Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.

    Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.

  7. 7.

    Streckenverbote

    Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

    Zeichen 274

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1589 wiedergegeben.

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit

    verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

    Zeichen 275

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1589 wiedergegeben.

    Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

    verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

    Zeichen 276 Zeichen 277
    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1589 wiedergegeben.Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1589 wiedergegeben.
    Überholverbote

    verbieten Führern von

    Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse,

    mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

    Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie '7,5 t' angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

    Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1590 wiedergegeben.

    angegeben sein.

    Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

    Zeichen 278

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1590 wiedergegeben.

    Zeichen 279

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1590 wiedergegeben.

    Zeichen 280

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1590 wiedergegeben.

    Zeichen 281

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1590 wiedergegeben.

    Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das

    Zeichen 282

    Z282

    Diese Zeichen können auch allein links stehen.

  8. 8.

    Haltverbote

    Zeichen 283

    Z283

    Haltverbot

    Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1590 wiedergegeben.

    verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

    Zeichen 286

    Z286

    Eingeschränktes Haltverbot

    Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten 'auf dem Seitenstreifen' verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.

    1. a)

      Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.

    2. b)

      Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite,

    3. c)

      Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz.

      Zeichen 290

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1591 wiedergegeben.

      Zonenhaltverbot für einen Stadtbezirk

      Bild 291

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1591 wiedergegeben.

      Parkscheibe

      Zeichen 292

      Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1591 wiedergegeben.

      Ende des Zonenhaltverbots

    Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.

(3) Markierungen

  1. 1.

    Fußgängerüberweg

    Zeichen 293

    Z293
  2. 2.

    Haltlinie

    Zeichen 294

    Z294

    Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).

  3. 3.

    Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

    Zeichen 295

    Z295

    Sie besteht aus einer ununterbrochenen Linie. Diese kann durch eine gleichmäßig dichte Nagelreihe ersetzt sein.

    1. a)

      Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Dann ordnet sie an:

      Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihr fahren.

      Begrenzt sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnet sie weiter an:

      Es ist rechts von ihr zu fahren.

      Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

    2. b)

      Die ununterbrochene Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (Fahrbahnteil oder befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:

      1. aa)

        landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke, Radfahrer und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,

      2. bb)

        links von ihr darf nicht gehalten werden.

  4. 4.

    Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

    Zeichen 296

    Z296

    Sie besteht aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie.

    Für Fahrzeuge in der Fahrtrichtung A ordnet die Markierung an:

    1. a)

      der Fahrverkehr darf die ununterbrochene Linie nicht überqueren oder über ihr fahren,

    2. b)

      Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der ununterbrochenen Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

    Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

  5. 5.

    Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

    Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

    Zeichen 297

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1593 wiedergegeben.

    so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

    Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.

  6. 6.

    Sperrflächen

    Zeichen 298

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1593 wiedergegeben.

    Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Diese Markierung kann durch Nagelreihen dargestellt sein.

  7. 7.

    Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch ununterbrochene Linien oder durch Nagelreihen abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.

    Die ununterbrochenen Linien dürfen überquert werden.

  8. 8.

    Grenzmarkierung für Parkverbote

    Zeichen 299

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1594 wiedergegeben.

    Diese Markierung kann durch Nagelreihen dargestellt sein. Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Parkverbote.

(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung

Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe Nagelreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die Nägel oder Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.