§ 35 GLKrWO - Einreichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
1Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden ist. 2Sie können der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zugesandt oder in ihrem oder seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben werden. 3Wahlvorschläge, die nicht entsprechend diesen Bestimmungen eingehen, sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zurückzuweisen. 4Der Zeitpunkt der Einreichung ist auf den Wahlvorschlägen zu vermerken.