§ 48 GLKrWO - Einwendungen, Weiterleitung an den Beschwerdeausschuss
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) 1Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags oder Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax gewahrt.
(2) Liegt ein Antrag auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses vor, übermittelt ihn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit den für die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss erforderlichen Unterlagen und ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses.